AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Einzelunternehmens PiT – Racing Services & Engineering, Inh. Patrick Tews, Hingstbarg 1, 23626 Ahrensbök,
USt-Identifikations-Nr.: DE 451594862 - im Folgenden „PiT“ - und dem Kunden - im Folgenden „Auftraggeber“ -
für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen.
1. Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen PiT und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, PiT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der beauftragten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer im Sinne von § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Kostenvoranschlag
(1) PiT erstellt auf Nachfrage des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag. Dieser umfasst die zu leistenden Arbeiten mit den voraussichtlichen Kosten des Werkauftrags.
(2) Der vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Kostenvoranschlag ist durch diesen angemessen zu vergüten. Wird ein Werkvertrag geschlossen, so werden die Kosten des Kostenvoranschlags auf die Werklohnforderung angerechnet.
3. Vertragsumfang und Vertragsschluss
(1) PiT führt für den Auftraggeber entsprechend der Leistungsbeschreibung die in Auftrag gegebenen Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern und deren Teilen durch.
(2) Im Werkvertrag werden die voraussichtlichen Fertigstellungstermine sowie der voraussichtliche Fertigstellungszeitraum vermerkt.
4. Verzögerungen
(1) Verzögerungen der Fertigstellungstermins oder Änderungen des Fertigstellungszeitraums sind dem Auftraggeber nach Bekanntwerden unverzüglich anzuzeigen.
(2) Entsteht dem Auftraggeber durch Verzögerungen, welche PiT nicht zu vertreten hat, ein Schaden, so ist eine Haftung durch PiT für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie entgangener Gewinn ausgeschlossen.
5. Zahlungsmodalitäten
PiT akzeptiert als Bezahlungsart seiner Forderungen ausschließlich Vorabüberweisungen, Barzahlungen oder Zahlungen bis 150€ brutto über das Portal PayPal.
6. Beauftragungsmöglichkeiten des Auftragnehmers
PiT ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und hierzu auch Dritte mit notwendigen Arbeiten zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu beauftragen.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus dem in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt. Vor allem hat er zum Ausführungstermin sein Fahrzeug oder dessen Teile bereitzustellen.
8. Leistungsänderungen
(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte Leistungen durch PiT und durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Teile.
(2) PiT wird, soweit die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln. Die Parteien werden sodann eine entsprechende Vertragsanpassung vornehmen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist PiT berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
(3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann PiT nicht geltend machen.
(4) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
9. Gewährleistung
PiT haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Die verbauten Teile bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Werkvertrag im Eigentum von PiT, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile der Kraftfahrzeuge und Zweirädern geworden sind.
(2) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum von PiT hinweisen und unverzüglich schriftlich Mitteilung geben, damit PiT seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die PiT in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.
11. Haftung
(1) PiT haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.
(2) Die Haftung von PiT ist der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Vertretern der PiT.
12. Kündigung
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann PiT als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat.
Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen von PiT nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der PiT.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das jeweils sachlich zuständige Gericht Lübeck vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
(1) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Stand: 18.12.2025
Service-Hinweise
I. Informationen zu Fahrzeugbatterien
Fahrzeugbatterien können vom Endverbraucher dem Vertreiber an seinem Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden. Die Rückgabe bei einer kommunalen Sammelstelle oder einem Recyclinghof kann unter Umständen kostenpflichtig sein. Bitte informieren Sie sich bei der Sammelstelle in Ihrer Nähe. Eine Rückgabe über den Versandweg ist aufgrund der Gefahrgutverordnung nicht möglich. Endnutzer haben beim Kauf einer neuen Fahrzeugbatterie ohne Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie ein Pfand in Höhe von EUR 7,50 einschließlich Umsatzsteuer zu hinterlegen, welches bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie erstattet wird. Unsere Batterie-Preise verstehen sich daher ggf. zuzüglich Pfand. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Verkäufer zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Abs. 3 Batteriegesetz, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel anbietet, ist zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines solchen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
II. Hinweis zur Altölverordnung (AltölV)
Gemäß der Altölverordnung sind wir gegenüber Endverbrauchern verpflichtet, gebrauchte Verbrennungsmotorenöle, Getriebeöle, Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle kostenlos zurückzunehmen und zwar bis zu der im Einzelfall an Sie als Endverbraucher abgegebenen Menge. Die Annahme von Altöl erfolgt ausschließlich unter Vorlage einer Rechnung oder Quittung, welche durch uns ausgestellt wurde. Bei Versand der Produkte ist eine geeignete, auslaufsichere Verpackung zu wählen. Eventuell anfallende Versand- oder Fahrtkosten werden grundsätzlich nicht erstattet und sind vom Endverbraucher zu tragen.
III. Hinweis zur Entsorgung von Altreifen
Wir sind rechtlich nicht dazu verpflichtet Altreifen des Kunden zurückzunehmen. Die Annahme von Altreifen kann durch uns jederzeit und ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eventuell an uns gezahlte Entsorgungskosten sind dem Endverbraucher in diesem Fall in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Die Option der Annahme von Altreifen besteht ausschließlich beim Kauf einer der Anzahl an abgegebenen Altreifen entsprechenden Zahl von Neureifen. Werden die Neureifen nicht durch uns montiert, räumen wir dem Endverbraucher ein, die Altreifen gegen Vorlage einer Rechnung oder eines Beleges, welcher durch uns ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt der Abgabe nicht älter als 14 Tage ist, bei uns abzugeben. Eventuell anfallende Versand- oder Fahrtkosten werden grundsätzlich nicht erstattet und sind vom Endverbraucher zu tragen. Für die Annahme von Altreifen wird dem Endverbraucher eine angemessene Entsorgungspauschale pro Reifen berechnet. Alternativ können Altreifen bei einem örtlichen Entsorgungsbetrieb in der Nähe des Endverbrauchers entsorgt werden. Hierfür können Gebühren anfallen. Eine Erstattung dieser Gebühr durch uns findet nicht statt.
